Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein “Alevitischer Kulturzentrum Schweinfurt e. V. “ führt ab sofort den Namen: Alevitische Gemeinde Schweinfurt
Die Abkürzung des Vereins lautet: AGS
Der Sitz des Vereins ist Schweinfurt Der Verein kann Mitglied von Dachverbänden und Konföderationen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der AGS
1. Die AGS versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die AGS vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Sie bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Insbesondere setzt sie AGS dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitisch - bektaschitischen Glaubens eingeführt wird.
3. Die AGS unterstützt seine Mitglieder bei der Errichtung eines Gebetshauses (Cemevi) sowie Bibliotheken mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten - Bektaschiten, der alevitischen - bektaschitischen Kultur und ihrer Philosophischen Werte.
4. Die AGS fördert ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein.
5. Die AGS setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse seiner Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und alevitischer Kultur.
6. Die AGS bemüht sich um das kulturelle Erbe alevitisch - bektaschitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und anderen Persönlichkeiten.
7. Sie hilft seinen Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Bestattung auftreten.
§ 3 Verwirklichung der Ziele des Vereins
1. Organisierung von Aktivitäten, bei denen sich Menschen der verschiedenen Sprachgruppen gegenseitig kennen lernen und im kulturellen Austausch treten. 2. Durchführung von Kursen und Seminaren zu Sprachen, Literatur, Musik, Theater, Tanz, bildende Kunst, Computer, Video. 3. Organisierung und Darbietung von Lesungen, Ausstellung, Konzerten. 4. Aufklärungsveranstaltungen im gesundheitlichen, rechtlichen und sozialpolitischen Bereich. 5. Herausgabe von Publikationen aller Art, um die Verwirklichung der Ziele Pressemitteilungen zu besonderen Anlässen und Zusammenarbeit mit Presse Funk und Fernsehen. 6. Der Verein leistet Beiträge zur Untersuchung der Migrationsgeschichte und der alevitischen Kultur durch Befragung von Mitgliedern und Archivierung von Materialien wie Vereinsdokumenten. 7. Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden sowie mit deutschen und ausländischen Organisationen. Der Verein begünstigt in seinen Aktivitäten keine weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, nationale oder ethnische Herkunft.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Mittel und sonstige Einkünfte (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der
Das 16. Lebensjahr vollendet hat.Sich zur Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins bereit erklärt. Die Satzung des Vereins billigt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll . den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers erhalten. 3. Der Vorstand prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen schriftlich mit, ob seinem Antrag entsprochen wird oder nicht. Gegen die ablehnende Entscheidung ist keine Beschwerde möglich. 4. Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglied werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:Mit dem Tode des MitgliedsMit dem Austritt des Mitglieds durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand Durch den Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt über den Disziplinarausschuss. Widerspruch gegen den Ausschluss kann erhoben werden bei der Mitgliederversammlung.
Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:Satzungswidrige AktivitätenNichtbezahlen der Beiträge über drei Monate hinweg Vereinschädigendes Verhalten Dauernde Vernachlässigung der übertragenen Pflichten
Jedes Mitglied, dass gegen die Ziele des Vereins arbeitet bzw. diese zweckentfremdet oder versucht, den Verein für die Propagandierung eigner politischer Ansichten missbraucht, wird aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Gegen alle Personen - gleich ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht - Klage erhoben werden, wenn sie dem Verein geschadet haben.
§ 7 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und durch die erteilte Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds abgehoben. Die Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2.Vorstand 3. Aufsichtsrat 4.Disziplinarausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr und zwar im ersten Monat des Jahres statt. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung obliegt: a) Den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Disziplinarausschuss des Vereins zu wählen. b) Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung c) Die Entlastung des Vorstandes d) Die Beratung von Anträgen der Mitgliederversammlung e) Die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschuss durch den Vorstand f) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages g) Satzungsänderungen h) Die Auflösung des Vereins
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigten vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist nur schriftlich zulässig. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 4. Der Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder (einer Mehr als die Hälfte) an der Versammlung gegeben ist. Andernfalls beruft der Vorstand frühestens nach 4 Wochen mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diesmal wird keine Mehrheit gesucht. Die Mitgliederversammlung findet mit teilnehmenden Mitglieder statt. 6. An der Mitgliederversammlung dürfen nur die Mitglieder des Vereins, die Ehrenmitglieder und die vom Vorstand eingeladenen Gäste teilnehmen. Die Ehrenmitglieder und die Gäste haben kein Stimmrecht. Sie können ihre Grußbotschaften in der Mitgliederversammlung vortragen. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied eröffnet. Für die Dauer der Mitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung, die aus einem Vorsitz und zwei Schriftführer besteht, in offener Abstimmung gewählt. Die Schriftführer protokollieren die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll wird vom Leiter der Versammlung und den beiden Schriftführern unterschrieben und jedem Mitglied, dass es haben will, vorgelegt. 7. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen die Stimmabgaben mittels Stimmzettels, sonst durch Zuruf. 8. Alle Organe des Vereins dürfen nur bis zu den Neuwahlen amtieren. Die Wahl des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Disziplinarausschusses erfolgt geheimer Abstimmung. Die Stimmen werden offen im Beisein der Teilnehmer gezählt. 9. Das aktive und passive Wahlrecht dürfen nur Mitglieder ausüben. Man darf nur an ein Organ des Vereins werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch wenn die Einberufung wenigstens von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese gilt § 9 Ziff. 1 bis 9.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet. 2. Bei der Mitgliederversammlung werden die Protokolle der zwischenzeitlichen Vorstandssitzungen sowie der vergangenen Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand ist das oberste Organ des Vereins nach der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht - aus 7 ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern - wird in der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Vorstandsitzung nach der Mitgliederversammlung erfolgt folgende Aufgabenteilung des Vorstandes: a) dem / der 1. Vorsitzenden b) dem / der 2. Vorsitzenden c) dem / der Kassier / Kassiererin c) dem / der Schriftführer / in e) 3 ordentliche Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder 2. Der 1. + 2. Vorsitzende sind gesetzlich Vertreter des Vereins i. S § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er bleibt bis zur neu Wahl im Amt und ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorstand tritt monatlich mindestens einmal, sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen - maßgebend ist der Zugang der Einladung - einberufen und geleitet. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Zustimmung von mindestens 4 ordentlichen Mitgliedern, d. h. mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden in das Protokollheft eingetragen und von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse ( wie z.B. Jugend Vorstand, Frauen Vorstand, Geistlichen Vorstand, Wissenschaftsabteilung, Presseabteilung, Kulturabteilung, Sportabteilung und Theaterabteilung) bilden um Die Vereinsgeschäfte besser führen zu können. Der Jugend Vorstand und Frauen Vorstand haben eigene spezielle Satzungen, aber sie arbeiten unter Kontrolle des Vereinvorstandes. 6. Beim Ausscheiden eines oder mehrer Vorstandsmitglieder werden die freigewordenen Stellen durch Vorstandsmitglieder ersetzt. Dabei geht man nach der Zahl der erhaltenen Stimmen bei den Wahlen vor. Für den Fall, dass die Stimmen gleich viel sind, ist das Losverfahren vorgesehen. 7. Der Verein kann sich in Kongressen, Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen durch ein vom Vorstand gewähltes Mitglied vertreten lassen.
§ 13 Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht aus 3 ordentlichen und 2 Ersatzmitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie bleibt bis zur neu Wahl im Amt und ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
A) Sie trifft sich mindestens alle drei Monate einmal, um Kassen - und Beschlussheft sowie die Mitgliederliste zu kontrollieren.
B) Der Aufsichtsrat darf jeder Zeit die Einnahme und die Ausgabe des Vereins kontrollieren. Der Vorstand ist verpflichtet alle Unterlagen, die der Aufsichtsrat braucht, in zwei Wochen bereitzustellen.
C) Die Ergebnisse über Einnahmen und Ausgaben werden schriftlich festgehalten und an den Vorstand geleitet und in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 14 Disziplinarausschuss
a) Der Disziplinarausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und 2 Ersatz- mitgliedern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Ersatzmitglieder haben das Rederecht aber kein Wahlrecht. In der ersten Sitzung nach der Wahl werden unter den Ordentlichen Mitgliedern der Vorsitzende und der Schriftführer des Disziplinarausschusses bestimmt.
b) Der Disziplinarausschuss befasst sich mit Disziplinarfragen, die vom Vorstand an ihn herangetragen werden und fasst darüber spätestens innerhalb eines Monats einen Beschluss. Er ist Verpflichtet, die Ergebnisse dem Vorstand mitzuteilen.
c) Er entscheidet über Mitglieder, die sich gegen die Prinzipien des Vereins oder satzungswidrig verhalten haben. Der Disziplinarausschuss kann gegen diese Mitglieder folgende Maßnahmen verhängen:
1. Ermahnung 2. Rüge 3. befristeter Ausschluss 4. endgültiger Ausschluss
§ 15 Jugendgruppe
1. Die Jugendgruppe setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern, die die 27 Lebensjahre noch nicht vollendet haben. 2. Die Jugendgruppe gibt sich eine, Jugendsatzung nach den Vorgaben des AAGB- Landesverbandes Bayern. 3. Die Jugendgruppe wählt zwei Jugendsprecher, der die besonderen Interessen der im Vorstand vertritt und diesen berät. Die Jugendsprecher können auch Mitglied des Vorstandes sein. 4. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die die Jugend Eigen- ständig entscheidet.
§ 16 Finanzen
1. Der Verein kann durch Veranstaltungen oder durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen, Spenden von privater oder Zuschüsse von öffentlicher Seite können angenommen werden. 2. Die Vereinsgelder werden in der Vereinskasse und auf dem Vereinskonto aufgewahrt. Die Zahlungen des Vereins dürfen nur über die Bank durchgeführt werden. Vereinsschecks von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und müssen dazu noch das Vereinssiegel erhalten. 3. Der Kassierer ist verpflichtet, Kassenbestände von mehr als 300 € auf das Vereinskonto einzuzahlen. 4. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung des Vereinsgelder zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins. 5. Einnahmen und Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
§ 17 Immobilienerwerb
a) Der Verein trifft die Entscheidungen für den Erwerb von Immobilien (Grundstück, Gebäude usw.) und Hypotheken bezüglich des Immobilenerwerbs mit 51% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder, der Erwerb von Immobilien und Hypotheken gilt nur im Innenverhältnis . b) Der Verein trifft die Entscheidungen für den Verkauf von Immobilien oder für die Belastung der Immobilien mit Hypotheken zugunsten einer Organisation bzw. mehrere Organisationen mit 75% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder.
§ 18 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit dem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2 / 3) der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder entscheidet.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3 / 4) der anwesenden Mitgliedern entscheidet. 2. Wenn der Verein, nach der Auflösung des Vereins und nach dem Verkauf des Inventar des Vereins, immer noch Schulden hat, sind die alle Mitglieder des Vereins davon verantwortlich. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen zwecks soll das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, über die, die Mitgliederversammlung beschließt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Eintragung der Satzung
Diese Satzung wird in das nächste Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung darf der Zusatz gemeinnütziger, eingetragener Verein (e.V.) verwendet werden. Zuständig für die Eintragung ist das Amtsgericht Schweinfurt.
§ 21 Schlussbestimmungen
Diese Satzung, deren alle Paragrafen mit dem § 33 BGB in Einklang sind, wurde durch die Mitgliederversammlung, die am 31.10.1988 stattfand und mit den Änderungen, die am 28.01.2006 stattfand, angenommen. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist gemäß § 26 BGB der Vorstand zuständig
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