Gästebuch - Misafir Defteri

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein “Alevitischer Kulturzentrum Schweinfurt e. V. “
führt ab sofort den Namen: Alevitische Gemeinde Schweinfurt

Die Abkürzung des Vereins lautet: AGS

Der Sitz des Vereins ist Schweinfurt
Der Verein kann Mitglied von Dachverbänden und Konföderationen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele der AGS

1. Die AGS versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die AGS vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese
juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Natur. Sie bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die
gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Insbesondere setzt sie
AGS dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht
nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitisch - bektaschitischen
Glaubens eingeführt wird.

3. Die AGS unterstützt seine Mitglieder bei der Errichtung eines Gebetshauses
(Cemevi) sowie Bibliotheken mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der
Aleviten - Bektaschiten, der alevitischen - bektaschitischen Kultur und ihrer
Philosophischen Werte.

4. Die AGS fördert ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen
unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer
Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller
Gesellschaftsmitglieder ein.

5. Die AGS setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer
Bedürfnisse seiner Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und
alevitischer Kultur.

6. Die AGS bemüht sich um das kulturelle Erbe alevitisch - bektaschitischer
Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und anderen Persönlichkeiten.

7. Sie hilft seinen Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang
mit Bestattung auftreten.

§ 3 Verwirklichung der Ziele des Vereins

1. Organisierung von Aktivitäten, bei denen sich Menschen der verschiedenen
Sprachgruppen gegenseitig kennen lernen und im kulturellen Austausch treten.
2. Durchführung von Kursen und Seminaren zu Sprachen, Literatur, Musik, Theater,
Tanz, bildende Kunst, Computer, Video.
3. Organisierung und Darbietung von Lesungen, Ausstellung, Konzerten.
4. Aufklärungsveranstaltungen im gesundheitlichen, rechtlichen und sozialpolitischen
Bereich.
5. Herausgabe von Publikationen aller Art, um die Verwirklichung der Ziele
Pressemitteilungen zu besonderen Anlässen und Zusammenarbeit mit Presse Funk
und Fernsehen.
6. Der Verein leistet Beiträge zur Untersuchung der Migrationsgeschichte und der
alevitischen Kultur durch Befragung von Mitgliedern und Archivierung von
Materialien wie Vereinsdokumenten.
7. Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden sowie mit deutschen und
ausländischen Organisationen.
Der Verein begünstigt in seinen Aktivitäten keine weltanschauliche oder religiöse
Überzeugung, nationale oder ethnische Herkunft.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
Mittel und sonstige Einkünfte (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der

Das 16. Lebensjahr vollendet hat.Sich zur Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins bereit erklärt.
Die Satzung des Vereins billigt.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll . den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers erhalten.
3. Der Vorstand prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von vier
Wochen schriftlich mit, ob seinem Antrag entsprochen wird oder nicht. Gegen die
ablehnende Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
4. Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes Ehrenmitglied werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:Mit dem Tode des MitgliedsMit dem Austritt des Mitglieds durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand
Durch den Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt über den Disziplinarausschuss. Widerspruch gegen den Ausschluss kann erhoben werden bei der Mitgliederversammlung.

Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:Satzungswidrige AktivitätenNichtbezahlen der Beiträge über drei Monate hinweg
Vereinschädigendes Verhalten
Dauernde Vernachlässigung der übertragenen Pflichten

Jedes Mitglied, dass gegen die Ziele des Vereins arbeitet bzw. diese zweckentfremdet oder versucht, den Verein für die Propagandierung eigner politischer Ansichten missbraucht, wird aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Gegen alle Personen - gleich ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht - Klage erhoben werden, wenn sie dem Verein geschadet haben.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und durch die erteilte Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds abgehoben. Die Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2.Vorstand
3. Aufsichtsrat
4.Disziplinarausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr und zwar
im ersten Monat des Jahres statt. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung obliegt:
a) Den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Disziplinarausschuss des
Vereins zu wählen.
b) Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Die Entlastung des Vorstandes
d) Die Beratung von Anträgen der Mitgliederversammlung
e) Die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den
Ausschuss durch den Vorstand
f) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Satzungsänderungen
h) Die Auflösung des Vereins

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre
Bevollmächtigten vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist nur
schriftlich zulässig.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem
Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4. Der Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache
Stimmenmehrheit der Mitglieder (einer Mehr als die Hälfte) an der Versammlung
gegeben ist. Andernfalls beruft der Vorstand frühestens nach 4 Wochen mit der
gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diesmal wird
keine Mehrheit gesucht. Die Mitgliederversammlung findet mit teilnehmenden
Mitglieder statt.
6. An der Mitgliederversammlung dürfen nur die Mitglieder des Vereins, die
Ehrenmitglieder und die vom Vorstand eingeladenen Gäste teilnehmen. Die
Ehrenmitglieder und die Gäste haben kein Stimmrecht. Sie können ihre
Grußbotschaften in der Mitgliederversammlung vortragen. Die
Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied eröffnet. Für die
Dauer der Mitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung, die aus einem
Vorsitz und zwei Schriftführer besteht, in offener Abstimmung gewählt. Die
Schriftführer protokollieren die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das
Protokoll wird vom Leiter der Versammlung und den beiden Schriftführern
unterschrieben und jedem Mitglied, dass es haben will, vorgelegt.
7. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen die Stimmabgaben mittels Stimmzettels, sonst
durch Zuruf.
8. Alle Organe des Vereins dürfen nur bis zu den Neuwahlen amtieren. Die Wahl des
Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Disziplinarausschusses erfolgt geheimer
Abstimmung. Die Stimmen werden offen im Beisein der Teilnehmer gezählt.
9. Das aktive und passive Wahlrecht dürfen nur Mitglieder ausüben. Man darf nur an
ein Organ des Vereins werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch wenn die Einberufung wenigstens von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von sechs Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese gilt § 9 Ziff. 1 bis 9.


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden
protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.
2. Bei der Mitgliederversammlung werden die Protokolle der zwischenzeitlichen
Vorstandssitzungen sowie der vergangenen Mitgliederversammlung zur Kenntnis
gebracht.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand ist das oberste Organ des Vereins nach der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht - aus 7 ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern -
wird in der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Vorstandsitzung nach
der Mitgliederversammlung erfolgt folgende Aufgabenteilung des Vorstandes:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Kassier / Kassiererin
c) dem / der Schriftführer / in
e) 3 ordentliche Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
2. Der 1. + 2. Vorsitzende sind gesetzlich Vertreter des Vereins i. S § 26 BGB. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er bleibt
bis zur neu Wahl im Amt und ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand tritt monatlich mindestens einmal, sowie auf schriftliches Verlangen
von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen -
maßgebend ist der Zugang der Einladung - einberufen und geleitet.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Zustimmung von mindestens 4
ordentlichen Mitgliedern, d. h. mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse
werden in das Protokollheft eingetragen und von den Vorstandsmitgliedern
unterschrieben. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse ( wie z.B.
Jugend Vorstand, Frauen Vorstand, Geistlichen Vorstand, Wissenschaftsabteilung,
Presseabteilung, Kulturabteilung, Sportabteilung und Theaterabteilung) bilden um
Die Vereinsgeschäfte besser führen zu können. Der Jugend Vorstand und Frauen
Vorstand haben eigene spezielle Satzungen, aber sie arbeiten unter Kontrolle des
Vereinvorstandes.
6. Beim Ausscheiden eines oder mehrer Vorstandsmitglieder werden die
freigewordenen Stellen durch Vorstandsmitglieder ersetzt. Dabei geht man
nach der Zahl der erhaltenen Stimmen bei den Wahlen vor. Für den Fall, dass
die Stimmen gleich viel sind, ist das Losverfahren vorgesehen.
7. Der Verein kann sich in Kongressen, Seminaren und vergleichbaren
Veranstaltungen durch ein vom Vorstand gewähltes Mitglied vertreten
lassen.


§ 13 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus 3 ordentlichen und 2 Ersatzmitgliedern. Sie wählt
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie bleibt bis zur neu Wahl im Amt und ist
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

A) Sie trifft sich mindestens alle drei Monate einmal, um Kassen - und
Beschlussheft sowie die Mitgliederliste zu kontrollieren.

B) Der Aufsichtsrat darf jeder Zeit die Einnahme und die Ausgabe des
Vereins kontrollieren. Der Vorstand ist verpflichtet alle Unterlagen,
die der Aufsichtsrat braucht, in zwei Wochen bereitzustellen.

C) Die Ergebnisse über Einnahmen und Ausgaben werden schriftlich
festgehalten und an den Vorstand geleitet und in der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 14 Disziplinarausschuss

a) Der Disziplinarausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt und besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und 2 Ersatz-
mitgliedern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Ersatzmitglieder
haben das Rederecht aber kein Wahlrecht. In der ersten Sitzung nach der Wahl
werden unter den Ordentlichen Mitgliedern der Vorsitzende und der Schriftführer
des Disziplinarausschusses bestimmt.

b) Der Disziplinarausschuss befasst sich mit Disziplinarfragen, die vom Vorstand an
ihn herangetragen werden und fasst darüber spätestens innerhalb eines Monats
einen Beschluss. Er ist Verpflichtet, die Ergebnisse dem Vorstand mitzuteilen.

c) Er entscheidet über Mitglieder, die sich gegen die Prinzipien des Vereins oder
satzungswidrig verhalten haben. Der Disziplinarausschuss kann gegen diese
Mitglieder folgende Maßnahmen verhängen:

1. Ermahnung
2. Rüge
3. befristeter Ausschluss
4. endgültiger Ausschluss

§ 15 Jugendgruppe

1. Die Jugendgruppe setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern, die die 27
Lebensjahre noch nicht vollendet haben.
2. Die Jugendgruppe gibt sich eine, Jugendsatzung nach den Vorgaben des
AAGB- Landesverbandes Bayern.
3. Die Jugendgruppe wählt zwei Jugendsprecher, der die besonderen
Interessen der im Vorstand vertritt und diesen berät. Die Jugendsprecher
können auch Mitglied des Vorstandes sein.
4. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die die Jugend Eigen-
ständig entscheidet.


§ 16 Finanzen

1. Der Verein kann durch Veranstaltungen oder durch sein Vereinslokal Überschüsse
erzielen, Spenden von privater oder Zuschüsse von öffentlicher Seite können
angenommen werden.
2. Die Vereinsgelder werden in der Vereinskasse und auf dem Vereinskonto
aufgewahrt. Die Zahlungen des Vereins dürfen nur über die Bank durchgeführt
werden. Vereinsschecks von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben
und müssen dazu noch das Vereinssiegel erhalten.
3. Der Kassierer ist verpflichtet, Kassenbestände von mehr als 300 € auf das
Vereinskonto einzuzahlen.
4. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung des Vereinsgelder zur Erfüllung der
Zwecke und Aufgaben des Vereins.
5. Einnahmen und Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 17 Immobilienerwerb

a) Der Verein trifft die Entscheidungen für den Erwerb von Immobilien
(Grundstück, Gebäude usw.) und Hypotheken bezüglich des Immobilenerwerbs
mit 51% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder, der Erwerb von Immobilien
und Hypotheken gilt nur im Innenverhältnis .
b) Der Verein trifft die Entscheidungen für den Verkauf von Immobilien oder für die
Belastung der Immobilien mit Hypotheken zugunsten einer Organisation bzw.
mehrere Organisationen mit 75% Stimmenmehrheit der registrierten Mitglieder.

§ 18 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit dem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
(2 / 3) der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder entscheidet.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von drei Vierteln
(3 / 4) der anwesenden Mitgliedern entscheidet.
2. Wenn der Verein, nach der Auflösung des Vereins und nach dem Verkauf des
Inventar des Vereins, immer noch Schulden hat, sind die alle Mitglieder des
Vereins davon verantwortlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
zwecks soll das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden,
über die, die Mitgliederversammlung beschließt. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 20 Eintragung der Satzung

Diese Satzung wird in das nächste Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung darf der Zusatz gemeinnütziger, eingetragener Verein (e.V.) verwendet werden. Zuständig für die Eintragung ist das Amtsgericht Schweinfurt.

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Satzung, deren alle Paragrafen mit dem § 33 BGB in Einklang sind, wurde durch die Mitgliederversammlung, die am 31.10.1988 stattfand und mit den Änderungen, die am 28.01.2006 stattfand, angenommen. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist gemäß § 26 BGB der Vorstand zuständig





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